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Die Verpackungslizenz für Ihre Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen oder bei Stellen, die mit privaten Haushalten vergleichbar sind: Interzero Recycling Alliance bietet praktische Lösungen zur Rücknahme und sinnvollen Verwertung.

Das Verpackungsgesetz verpflichtet Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, ihre Produzentenverantwortung (Extended Producer Responsibility EPR) wahrzunehmen und ihre Verpackungen zur Sammlung und Verwertung bei einem dualen System anzumelden.

Duales System Interzero Recycling Alliance – Ihr starker Partner

Sie stellen Produkte her, deren Verpackungen bei privaten Endverbrauchern anfallen? Das duale System Interzero Recycling Alliance steht Ihnen als Spezialist für Umweltdienstleistungen und kompetenter Partner zur Seite: Wir organisieren die Rücknahme und Verwertung Ihrer Verpackungen – rechtssicher und zuverlässig. Unabhängig von den Verpackungsmaterialien und der insgesamt in Verkehr gebrachten Menge helfen wir Ihnen dabei, die Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu erfüllen und auch hohen Dokumentationsanforderungen zu genügen.

Für Verkaufsverpackungen, die bei Stellen anfallen, die mit privaten Haushalten vergleichbar sind, bietet Interzero zertifizierte Branchenlösungen an – beispielsweise für Krankenhäuser oder die Systemgastronomie. Wer große Verpackungsmengen in Verkehr bringt, oder an unseren zertifizierten Branchenlösungen interessiert ist, kann sich individuell von unseren Experten beraten lassen. Zum Kontakt

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Verkaufsverpackungen lizenzieren und optimal verwerten

Duales System Interzero Recycling Alliance – Ihre Vorteile

  • Zuverlässig

    Wir geben Ihnen Sicherheit für Ihre Vollständigkeitserklärung, also den Nachweis über die Verpackungsmengen, die Sie in Verkehr gebracht haben.

  • Serviceorientiert

    Ein Team von erfahrenen Mitarbeitern im Innen- und Außendienst steht Ihnen vor Ort bei allen Fragen zur Seite.

  • Nachhaltig

    Aus Ihren recycelten Verpackungen gewinnen wir wertvolle Rohstoffe zurück. Unsere Kunden erhalten jährlich ein individuelles Ressourcenschutz-Zertifikat als Zeichen für ihr aktives Umweltengagement.

  • 24/7

    In unserem Kundenportal können Sie jederzeit auf alle vertragsrelevanten Informationen zugreifen und Daten sicher übermitteln.

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Kunststoff-Einwegverpackungen: Vermeiden oder Mehrweg-Alternativen nutzen

Verschiedene Kunststoff-Einwegverpackungen und -produkte kann man vermeiden oder auf gute Alternativen wie Mehrweglösungen umsteigen. Zusätzlich verbietet der Gesetzgeber seit dem 3. Juli 2021 verschiedene Einwegprodukte aus Kunststoff. Zu den untersagten Artikeln zählen zum Beispiel To-go-Becher aus expandiertem Polystyrol (umgangssprachlich oft als "Styropor" bezeichnet), Einweg-Geschirr, auch aus „Bioplastik“ oder Pappe (mit Kunststoffanteil oder beschichtet), Fast-Food-Verpackungen, Trinkhalme und Rühr- und Wattestäbchen.

Hier informieren die dualen Systeme auch darüber, welche Schäden durch unsachgemäß entsorgte wie bspw. in die Natur geworfene („gelitterte“) Kunststoffverpackungen in der Umwelt entstehen können und welche Alternativen es konkret gibt.  

 

So funktioniert die Zentrale Stelle Verpackungsregister:

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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit 01.01.2019 und hat verschiedene Neuerungen mit sich gebracht. Die so genannte Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde gegründet und übernimmt unter anderem die Aufgaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) hinsichtlich der Bereitstellung einer Plattform für Vollständigkeitserklärungen. Für Hersteller gibt es darüber hinaus beispielsweise die Registrierungspflicht nach § 9 und die Datenmeldepflicht nach § 10 VerpackG. Ein Leitfaden (How-To-Guide) informiert über die Pflichten zur Produktverantwortung und zum Ablauf der Registrierung. Außerdem finden insbesondere neue Verpflichtete hier die zehn wichtigsten Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Lesen Sie mehr dazu auch in unseren FAQ.  

Webshop zur Verpackungslizenzierung

Sie möchten Ihre Verkaufsverpackung erstmalig lizenzieren? Mit Lizenzero.de, dem Onlineshop des dualen Systems Interzero Recycling Alliance, gehen Sie auf Nummer Sicher und lizenzieren Ihre Verpackungen einfach online.
Unser Experte für Recycling von Verkaufsverpackungen
Frank Kurrat
Frank Kurrat

Geschäftsführer Interzero Recycling Alliance GmbH


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Häufige Fragen unserer Kunden

  • Was ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) und welche Rolle spielt die Zentrale Stelle?

    Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt am 1. Januar 2019 die bislang geltende Verpackungsverordnung (VerpackV). Jeder, der Verpackungen in Umlauf bringt, die beim Endverbraucher anfallen, ist dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen. Dies gilt auch für Online-Händler. Das VerpackG soll das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Neben einer deutlichen Erhöhung der Quoten für das werkstoffliche Recycling werden auch einige Pflichten und Definitionen mit dem VerpackG erweitert.

    Das VerpackG verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, sich in der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren. Sie ist u. a. für folgende Aufgaben zuständig:

    • Registrierung der Hersteller vor Beginn des Inverkehrbringens
    • Entgegennahme von Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
    • Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen (VE)
    • Abgleich und Kontrolle der Datenmeldungen
    • Führen eines Prüferregisters (Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer)

    Die zentrale Prüfung der gesamten Verpackungslizenzierung durch die neue Kontrollinstanz wird wesentlich effizienter sein und schafft mehr Transparenz für alle Marktteilnehmer.

  • Was besagt die neue Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG)?

    Hersteller sind nach VerpackG dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren zu lassen. Die nötige Registrierungsnummer können sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2019 unter https://www.verpackungsregister.org/ beantragen. Nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.

    Fast alle Angaben, die Hersteller im Rahmen ihrer Systembeteiligung getätigt haben, müssen von den Herstellern selbst direkt an die Zentrale Stelle übermittelt werden – mindestens aber:

    • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
    • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
    • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
    • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
    • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
    • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

    Für die Registrierung nach § 9 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden. Alle registrierten Inverkehrbringer werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle veröffentlicht.

  • Was besagt die neue Datenmeldepflicht (§ 10 VerpackG)?

    Hersteller müssen nach VerpackG die Angaben, die sie im Rahmen ihrer Systembeteiligung getätigt haben, direkt an die Zentrale Stelle melden. Mindestens sind folgenden Daten zu übermitteln:

    • Registrierungsnummer
    • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
    • Name des dualen Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
    • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

    Auch Inverkehrbringer von kleinen Mengen müssen ihre Daten an die Zentrale Stelle melden. Für die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden. Da auch die Systeme ihre Daten an die Zentrale Stelle übermitteln müssen, ist ein transparenter Datenabgleich möglich.

  • Was ist eine Vollständigkeitserklärung?

    Die Vollständigkeitserklärung ist ein Element des Verpackungsgesetzes, wird dort in Paragraf 11 beschrieben und richtet sich an die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Diese müssen jeweils zum 15. Mai eines Kalenderjahres in Form der sogenannten Vollständigkeitserklärung angeben, wie viele mit Ware befüllte Verpackungen sie im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebracht haben.

    Diese Erklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft und bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) hinterlegt werden. Neben der Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen muss in der Vollständigkeitserklärung auch stehen, an welchen Stellen die Abfälle anfallen (privat oder gewerblich) und wie die Rücknahme organisiert ist (duales System oder Branchenlösung).

    Allerdings muss nicht jeder Inverkehrbringer die Vollständigkeitserklärung abgeben. Überschreitet er gewisse Bagatellgrenzen nicht, ist die Erklärung nur auf Verlangen der Vollzugsbehörde notwendig. Die Grenzen liegen bei 80.000 Kilogramm für Glas oder 50.000 Kilogramm für Papier, Pappe, Karton oder 30.000 Kilogramm für Leichtverpackungen insgesamt (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium).

  • Was versteht man unter der ökologischen Gestaltung der Lizenzentgelte (§ 21 VerpackG)?

    Die dualen Systeme werden im VerpackG dazu angehalten, bei der Kalkulation der Beteiligungsentgelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Dieser Anreiz soll Hersteller motivieren, besonders recyclingfähige Verpackungen einzusetzen. Viele Verpackungen kann man schon heute so gestalten, dass sie diese Kriterien erfüllen. Interzero unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Verpackungen nach anerkanntem Prüfstandard nachhaltig zu optimieren. Auf Basis einer wissenschaftlich fundierten Bewertungsmethode geben wir Verbesserungsvorschläge für ein recyclingfreundliches Verpackungsdesign und beraten zum Einsatz hochwertiger Recyclingkunststoffe.

     

  • Wie ist mit Verkaufsverpackungen zu verfahren, die für den Export bestimmt sind?

    Alle Verkaufsverpackungen, die zweifelsfrei für den Vertrieb ins Ausland bestimmt sind, fallen nicht unter die Vorgaben des Verpackungsgesetzes. Folglich müssen sie auch nicht bei einem der dualen Systeme beteiligt werden. Als Inverkehrbringer dieser für den Export bestimmten Verpackungen kommt Ihnen als Exporteur jedoch die Nachweispflicht zu, dass die Verpackungen tatsächlich und ausschließlich im Ausland anfallen. Ein solcher Nachweis kann über Begleitdokumente, Verträge oder die Gestaltung der Verpackungen erfolgen. Sobald die Verpackungen entgegen ihrer ursächlichen Exportbestimmung doch innerhalb Deutschlands und damit im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes anfallen, muss die Systembeteiligungspflicht für diese ohne Verzögerung nachgeholt werden.

    Hinweis: Auch wenn die Pflichten aus dem Verpackungsgesetzes nicht für den Export von Verpackungen greifen, gelten in den meisten Exportländern wiederum eigene Bestimmungen, die zu beachten sind. Hier können Sie sich entweder an unseren umfassenden Service Europaweite Verpackungslizenzierung wenden oder direkt an für das spezifische Zielland agierende Dienstleister herantreten, wie beispielsweise Interzero Österreich.

  • Was ist der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

    Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist eine umfangreiche Orientierungshilfe der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Aufgabe der ZSVR ist es, auf Antrag über die Systembeteiligungspflicht einzelner Verpackungen zu entscheiden. Um im Vorfeld solcher Entscheidungen einen Hinweis auf die vermutliche Einschätzung zu geben, hat die ZVSR den Katalog ins Leben gerufen. Hier sind einzelne Produktverpackungen, gegliedert nach Produktgruppen, sowie deren voraussichtliche Systembeteiligungspflicht detailliert aufgeführt. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden und im Katalog.